Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.02.1993 - 6 C 92.3331   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3674
VGH Bayern, 08.02.1993 - 6 C 92.3331 (https://dejure.org/1993,3674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.1993 - 6 C 92.3331 (https://dejure.org/1993,3674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 1993 - 6 C 92.3331 (https://dejure.org/1993,3674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 162 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 22.02.2018 - 15 C 17.2522

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung auf Beklagtenseite für ein

    Denn aufgrund der Obliegenheit im Berufungszulassungsverfahren, einen konkreten Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 geltend zu machen und dessen Voraussetzungen hinreichend substanziiert darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2017 - 15 ZB 16.2504 - juris Rn. 7 m.w.N.), dürfte eine Beteiligung des gegnerischen Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, in dem zur Begründung des Rechtsmittels noch nichts vorgebracht wurde, die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können (für das Berufungszulassungsverfahren in vergleichbaren Konstellationen vgl. ThürOVG, B.v. 17.2.2015 - 4 VO 673/12 - LKV 2016, 380 = juris Rn. 12 f.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 - 1 O 147/08 - juris Rn. 4 f.; B.v. 17.9.2010 - 1 O 132/10 - juris Rn. 4 f.; B.v. 22.9.2010 - 1 O 128/10 - juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 3; ebenso für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 8.2.1993 - 6 C 92.3331 - juris; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenseite vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1998 - 14 CS 98.2850 - BayVBl. 1999, 507 = juris Rn. 2; a.A.: Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 46; a.A. für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung im Zivilprozessrecht in Anwendung von § 91 ZPO: BGH, B.v. 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 - juris Rn. 8 ff.; a.A. für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 12.11.1985 - 6 C 85 A.1556 u.a. - BayVBl. 1986, 317; B.v. 28.5.1982 - 4 C 81 A.602 - NJW 1982, 2394 f.; offenlassend in einer Sonderkonstellation BayVGH, B.v. 12.4.2001 - 4 C 01.768 - juris Rn. 2 f.; differenzierend NdsOVG, B.v. 8.8.2001 - 1 OA 2021/01 - NVwZ-RR 2002, 467 = juris Rn. 4 ff.).

    Weder sind vorliegend besondere Umstände ersichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit einer vorbeugenden "Schutzschrift" durch einen Anwalt begründen könnten, noch hat der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten Anlass gegeben, sich frühzeitig zu äußern und sich hierfür eines Rechtsanwalts zu bedienen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 17.1.1995 - 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 a.a.O.; B.v. 17.9.2010 a.a.O.; B.v. 22.9.2010 a.a.O.; für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 - 6 C 92.3331 - juris).

    Im Gegenteil: Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beklagten mit der Mitteilung, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, nicht anheimgestellt, sich bereits frühzeitig - vor der Antragsbegründung - zur Sache zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 - 6 C 92.3331 - juris), sondern hat vielmehr nach Eingang des Zulassungsantrags die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2017 gebeten, binnen acht Wochen nach Zuleitung der Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2009 - 1 M 64/09

    Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren des

    Der beschließende Senat hat dem Beigeladenen zu 1. auch keinen Anlass geboten, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern, insbesondere sich bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen (siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, a. a. O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2010 - 1 O 128/10

    Aufwendungen zur Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO im

    Der beschließende Senat hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dem Kläger auch keinen Anlass geboten, sich im Berufungszulassungsverfahren zu äußern oder sich gar bereits eines Rechtsanwaltes zu bedienen ( siehe hierzu auch: BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 1993 - Az.: 6 C 92.3331 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - Az.: 1 M 64/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 17. September 2010 - Az.: 1 O 132/10 -, zur Veröffentlichung freigegeben ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht